Ihr Recht im Alltag

Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com (Tel.: 038-411.591). Sein Büro befindet sich auf der Anwaltsliste der deutschen Botschaft in Bangkok.
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Vor kurzem sorgte ein Artikel in der thailändischen Presse für erhebliche Aufregung unter ausländischen Residenten, welche thailändische Ehepartner haben. Die Überschrift lautete: „Thailändische Ehepartner von Ausländern dürfen kein Land erwerben.“ Die Reaktionen waren heftig, die Internet-Blogs liefen heiß, und auch in unserem Büro wurde diese Problematik heftig diskutiert.
Im Zuge der auf den Artikel folgenden Diskussion kam es zu zahlreichen Varianten und auch zu fehlerhaften Stellungnahmen. An dieser Stelle wollen wir zwei Konstellationen vor- und darstellen.
1. Ein Thailänder fungiert als „Strohmann“ ohne familienrechtliche Bindungen zum ausländischen Investor. Konkret bedeutet dies, dass ein ausländischer Investor ein Grundstück im Namen eines Thailänders kauft und der Ausländer den Besitz und das „faktische“ Eigentum ausübt. Dies ist nach dem thailändischen Gesetz nicht erlaubt und kann zu einer Aufhebung des Rechtsgeschäfts führen. Dies kann man vermeiden, wenn vertragliche Beziehungen zwischen dem Thailänder und dem ausländischen Investor getroffen werden. Denn es ist auch in Thailand nicht verboten, dass sich ein Thailänder Kapital auf dem privaten Geldmarkt besorgt, um eine Immobilie zu erwerben.
2. Ein Thailänder ist legal mit einem Ausländer verheiratet. Das Ehepaar möchte nun ein Grundstück in Thailand kaufen, um die eheliche Wohnung zu errichten. Hierzu muss der ausländische Ehepartner auf dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnen, in welcher festgehalten wird, dass die finanziellen Mittel, welche zum Erwerb des Grundstücks verwendet werden, ausschließlich aus dem Vermögen des thailändischen Ehepartners kommen. Damit wird dieser Betrag aus dem Zugewinn bei einer späteren Scheidung ausgeklammert.
Sollte man dann aber vor dem Problem stehen, dass das Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums verweigert, weil der Thailänder mit einem Ausländer verheiratet ist, wird es interessant. Ich habe selber lange gebraucht, um den Grund für dieses Verhalten zu verstehen. Aber in zahlreichen Gesprächen wurde mir dann mitgeteilt, dass viele Thailänder einen Thai, welcher mit einem Ausländer verheiratet ist, ebenfalls als einen Ausländer betrachten, und dieser somit sein Recht auf Landeigentum verwirkt hat. Diese Meinung finde ich sehr bedenklich, und die Gründe für das Zustandekommen solcher Meinungen mögen im soziologischen und empirischen Bereich zu finden sein, nicht aber im rechtlichen.
Dabei ist die Rechtslage nach unserer Meinung eindeutig. auch wenn man hier schwere Geschütze bemühen muss. Mit anderen Worten: die thailändische Verfassung. Verfassungen sind meines Erachtens wunderbare Werke, und die thailändische macht dabei keine Ausnahme, da diese, wenn immer möglich, von so genannten „Menschenrechten“ und nur in wenigen Fällen von Rechten redet, auf welche sich nur Thailänder berufen können. Für eine verfassungsrechtliche Abhandlung reicht hier nicht der Platz. Dennoch möchten wir skizzenhaft das Problem darstellen.
Die Verfassung nimmt als höchstes Gesetz den ersten Rang ein. Alle darunter stehenden Gesetze, wie in diesem Fall das thailändische Landgesetz. müssen im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Gemäß Artikel 30 der Verfassung genießen alle Menschen in Thailand die gleichen Rechte. Kein Mensch darf wegen seiner Herkunft, Rasse… und seines „persönlichen Status“ benachteiligt werden. Die Eheschließung – ob nun mit einem Thailänder oder Ausländer – fällt unter den persönlichen Status. Die Eheschließung mit einem Ausländer und die Annahme des ausländischen Ehenamens (welche seit 2008 übrigens nicht mehr zwingend erforderlich ist, das Ehepaar kann entscheiden, ob es den Namen des anderen Ehepartners annimmt oder den ursprünglichen Familiennamen behält) alleine ändert nichts an der thailändischen Staatsangehörigkeit und damit auch nichts an den Rechten (und Pflichten).
Die Verfassung spricht sogar davon, dass eine ungerechtfertige Diskriminierung von Thailändern aufgrund ihres „Status“ ausdrücklich verboten ist. Was ist nun eine ungerechtfertigte Diskriminierung? Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher durch Auslegung oder durch Rechtsprechung ausgefüllt werden muss. Als Ansatzpunkt mögen die Regelungen in der Verfassung dienen, welche sich mit dem Thema Enteignung beschäftigen. Dort ist explizit geregelt, dass in das verfassungsrechtlich geschützte Gut „Eigentum“ nur in Form der Enteignung eingegriffen werden kann, wenn es nationalen Interessen dient wie beispielsweise Verteidigungsfall, Gewinnung von Rohstoffen, Umweltschutz usw. Des Weiteren genießt auch das Institut der Ehe Verfassungsschutz. Die Liste der Beispiele ist noch länger, und wir können keinen erlaubten Eingriff in die Verfassungsrechte der Thailänder sehen, welche mit Ausländern verheiratet sind.
Mit anderen Worten, die Verweigerung des Eigentumserwerbs durch das Grundbuchamt im Falle eines Thailänders, welcher mit einem Ausländer legal verheiratet ist, sehen wir als Verstoß gegen die thailändische Verfassung. Ein anderes Thema ist es, wenn der Thailänder eine andere Staatsbürgerschaft annimmt. Dann hat er sein Recht auf Landeigentum verwirkt.
• • • Leser fragen, wir antworten
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen. Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das (Ein-)Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (klicken Sie oben auf Kontakt), per Fax (038-300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
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